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Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Angelverein Westervesede ist eine Vereinigung von Angelfischern und hat seinen Sitz in Westervesede.

Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Rotenburg / Wümme unter der Nummer VR 170465 eingetragen.

(2) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

Zweck und Aufgaben des Vereins

§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist

  • die Ausübung der Fischwaid gemäß den gültigen Rechtsnormen,
  • die Förderung von Landschafts-, Umwelt- und Naturschutz,
  • das Ansehen der Angelfischerei zu fördern,
  • den Fischbestand zu hegen und zu pflegen sowie
  • Einflüssen entgegenzuwirken, die für den Fischbestand schädlich sind.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Pflege der Gewässer und damit der Erhaltung und Verbesserung von Natur und Landschaft sowie durch die Organisation und Förderung anglerischer Hegemaßnahmen.

Gemeinnützigkeit

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO) Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden.

Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.

Die Ihnen entstehenden Auslagen und Kosten werden ersetzt. Der Vorstand kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern eine angemessene Vergütung und/oder eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne §3 Nr. 26a EstG beschließen.

(4) Eine Änderung des Vereinszweckes darf nur im Rahmen des in § 3 (1) gegebenen Rahmens erfolgen.

Mitgliedschaft

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

(1) Der Angelverein Westervesede hat folgende Arten der Vereinsmitgliedschaft:

  • Aktive Mitglieder
  • Passive Mitglieder
  • Jugendmitglieder
  • Ehrenmitgliedschaft

§ 5 Aktive Mitglieder

Aktives Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und sich auf die Einhaltung der Vereinssatzung verpflichtet.

Aktive Mitglieder sind grundsätzlich zur Ausübung der Fischerei in den Vereinsgewässern berechtigt.

Die Aufnahme erfolgt in einer ordentlichen Mitgliederversammlung. Die Aufnahme in den Verein kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

Der Vorstand kann bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung über eine vorrübergehende Aufnahme entscheiden.

Aktive Mitglieder sind verpflichtet, bei Aufnahme in den Verein die Ablelegung der Fischereiprüfung vor einem anerkannten Landesverband nachzuweisen.

§ 6 Passive Mitglieder

Passives Mitglied kann jede unbescholtene Person werden, die sich auf die Einhaltung der Satzung verpflichtet.

Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.

Die passive Vereinsmitgliedschaft berechtigt nicht zur Ausübung der Fischerei in den Vereinsgewässern.

Die Aufnahme erfolgt gemäß § 5 Abs. 3 dieser Satzung.

§ 7 Jugendmitglieder

Jugendliches Vereinsmitglied kann jede unbescholtene Person werden, die sich auf die Einhaltung der Satzung verpflichtet, die das 8. Lebensjahr vollendet hat und am Tag der Aufnahme das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters muss vorliegen.

Jugendliche Mitglieder ab dem 14. Lebensjahr sind zur Ausübung der Fischerei in den Vereinsgewässern berechtigt.

Satz 1 gilt auch zur Vorbereitung auf die Fischeiprüfung von Jugendmitglieder ab dem 8. Lebensjahr unter Begleitung eines zur Ausübung der Fischerei berechtigten Vereinsmitgliedes.

Für jugendliche Mitglieder finden die Bestimmungen des § 5 Abs. (3) und (4) dieser Satzung Anwendung.

Nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das jugendliche Mitglied das 18. Lebensjahr vollendet hat, endet automatisch die Vereinsmitgliedschaft.

Ein Wechsel in eine aktive Mitgliedschaft ist auf Antrag möglich.

§ 8 Ehrenmitglieder

(1) Personen, die sich um den Verein oder um die Förderung seiner Zwecke in besonderer Weise verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

(2) Eine Ehrenmitgliedschaft ist einer aktiven Mitgliedschaft in allen Rechten gleichgestellt.

Sie sind von der Verpflichtung zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen, sonstigen Umlagen und etwaigen Arbeitsdiensten befreit.

(3) Die Ehrenmitgliedschaft kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder aberkannt werden, wenn das Ehrenmitglied in erheblichem Maße gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat.

§ 9 Begrenzung der aktiven Mitgliedschaft und Warteliste

Zur Sicherstellung einer nachhaltigen und waidgerechten Nutzung der Vereinsgewässer, zum Schutz des Fischbestandes sowie zur Erfüllung der Hegepflicht nach dem Niedersächsischen Fischereigesetz begrenzt der Verein die Zahl seiner aktiven Mitglieder.

Diese Begrenzung dient ausschließlich dem Zweck, die ökologisch verträgliche Nutzung der Gewässer und die satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins im Sinne des Naturschutzes zu gewährleisten.

Genaueres ist in einer Mitgliederordnung zu regeln.

§ 10 Austritt und Änderung der Mitgliedschaft

(1) Der Austritt eines Vereinsmitgliedes oder die Änderung der Vereinsmitgliedschaft kann nur zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer 14-tägigen Kündigungsfrist durch schriftliche Mitteilung (Post oder E-Mail) an den Vereinsvorstand erfolgen.

§ 11 Ausschluss

Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied

  • ehrenrührige Handlungen begangen hat oder wenn nach seiner Aufnahme bekannt wird, dass es solche vor der Aufnahme begangen hat,
  • sich durch Frischfrevel, Fischereivergehen, Tierquälerei oder sonstige Handlungen strafbar gemacht oder durch sein Verhalten andere Personen dazu angestiftet hat,
  • den Bestrebungen des Vereins zuwider handelt oder durch sein Verhalten Anstoß erregt und das Ansehen des Vereins geschädigt hat,
  • die Mitgliedschaft zur Erlangung persönlicher Vorteile in unangemessener Weise ausgenutzt hat,
  • innerhalb des Vereins wiederholt und erheblich Anlass zu Streit und Unfrieden gegeben hat,
  • trotz Mahnung mit seinen Beiträgen oder sonstigen Verpflichtungen ohne Angabe von Gründen länger als drei Monate in Rückstand geblieben ist.
  • Der Verarbeitung seiner persönlichen Daten in dem Umfang widerspricht, sodass eine Mitgliedsverwaltung nicht mehr möglich ist. Hierzu zählt auch jegliche Art der Kontaktaufnahme.

(2) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu geben, sich innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Anhörung zu den Vorwürfen zu äußern.

Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme, kann der Vorstand ohne weitere Anhörung entscheiden.

(3) Der Ausschlussbeschluss wird mit Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst.

Er ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied per Einschreiben oder in anderer nachweisbarer Form zuzustellen.

Mit dem Zugang der Mitteilung ruhen sämtliche Rechte des Mitglieds bis zur endgültigen Entscheidung über eine etwaige Berufung.

(4) Gegen den Ausschlussbeschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb von einem Monat nach Zugang der Entscheidung schriftlich Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen.

Die Mitgliederversammlung entscheidet in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder endgültig.

Die Entscheidung ist zu begründen und dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

(5) Das Ausschlussverfahren ist vertraulich zu behandeln.

Die an dem Verfahren Beteiligten sind verpflichtet, über persönliche und vereinsinterne Umstände Stillschweigen zu bewahren.

Personenbezogene Daten des betroffenen Mitglieds dürfen nur verarbeitet oder weitergegeben werden, soweit dies zur Durchführung des Ausschlussverfahrens erforderlich ist oder eine gesetzliche Verpflichtung besteht.

(6) Der Verein darf personenbezogene Daten und Sachverhalte, die den Verdacht auf Fischfrevel, Fischereivergehen, Tierquälerei oder andere erhebliche Verstöße gegen fischerei-, tierschutz- oder umweltrechtliche Vorschriften betreffen, an die zuständigen Ordnungs-, Fischerei- oder Strafverfolgungsbehörden übermitteln, soweit dies zur Anzeige oder Verfolgung erforderlich ist.

(7) Mit Bestandskraft des Ausschlusses endet die Mitgliedschaft.

Ein Anspruch auf Rückerstattung gezahlter Beiträge oder Anteile am Vereinsvermögen besteht nicht.

§ 12 Anteil ausscheidender oder ausgeschlossener Mitglieder am Vereinsvermögen

(1) Mit dem Austritt oder rechtskräftigen Ausschluss eines Mitglieds enden alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein.

Freiwillig ausscheidende oder rechtskräftig ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.

Ein Anspruch auf Rückzahlung gezahlter Beiträge, Umlagen, Aufnahmegebühren, Spenden oder sonstiger Zuwendungen besteht nicht.

Das gilt auch für eingebrachte Sach- oder Arbeitsleistungen, gleich welcher Art.

Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 13 Rechte der Mitglieder

(1) Alle aktiven und jugendlichen Mitglieder haben das Recht, die in ihren Angelerlaubnisschein aufgeführten Vereinsgewässer unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, der Satzung sowie der jeweils gültigen Vereinsordnungen (z.B. Gewässerordnung oder Nutzungsordnung) zu befischen.

Passive Mitglieder haben das Recht, an Vereinsveranstaltungen und Mitgliederversammlungen ohne Stimmrecht teilzunehmen und über Vereinsangelegenheiten informiert zu werden.

(2). Alle ordentlichen (aktiven) und jugendlichen Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, besitzen das aktive und passive Wahlrecht sowie ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

Das Stimmrecht is mit einer schriftlichen Vollmacht übertragbar. Jedes stimmberechtigte Mitglied darf nur ein weiteres Stimmrecht ausüben.

Das Wahlrecht ist nicht übertragbar

(3) Solange fällige Beiträge oder andere finanzielle Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht erfüllt sind, ruhen die Mitgliedsrechte, insbesondere das Stimm- und Teilnahmerecht an Vereinsveranstaltungen sowie das Fischereirecht an den Vereinsgewässern.

(4) Jedes Mitglied hat das Recht auf Einsicht in die genehmigten Protokolle der Mitgliederversammlungen sowie auf rechtzeitige Information über wichtige Vereinsangelegenheiten.

Mitteilungen und Einladungen können in Textform, auch elektronisch (z. B. per E-Mail, Vereinskalender), erfolgen.

§ 14 Pflichten

(1) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung, die Vereinsordnungen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu beachten sowie die Ziele und den Zweck des Vereins zu fördern.

Sie sollen sich kameradschaftlich, rücksichtsvoll und hilfsbereit verhalten und durch ihr Auftreten innerhalb und außerhalb des Vereins zur Wahrung des Ansehens des Angelverein Westervesede e.V. beitragen.

(2) Aktive und jugendliche Mitglieder sind verpflichtet, bei der Ausübung der Fischerei alle geltenden fischerei-, tierschutz-, umwelt- und naturschutzrechtlichen Vorschriften sowie die vom Verein erlassenen Richtlinien und Leitfäden zu beachten.

Sie haben auf die Einhaltung dieser Vorschriften durch andere Vereinsmitglieder und Gastangler zu achten und dem Vorstand festgestellte Verstöße unverzüglich zu melden.

(3) Mitglieder haben die Vereinsgewässer und Uferbereiche pfleglich zu behandeln, Verunreinigungen zu vermeiden.

Der Verein erwartet ein umweltbewusstes und nachhaltiges Verhalten an allen Vereinsgewässern.

(4) Mitglieder sind verpflichtet, personenbezogene Daten anderer Vereinsmitglieder vertraulich zu behandeln und nicht unbefugt an Dritte weiterzugeben.

Die Befugnis erteilt der Vorstand auf Grundlage der geltenden Satzung.

Dies gilt insbesondere für Mitgliederlisten, Kontaktinformationen und interne Vereinsangelegenheiten.

Beiträge

§ 15 Höhe des Jahresbeitrages und der Aufnahmegebühr

(1) Die Höhe der Aufnahmegebühren und aller Jahresbeiträge werden auf einer Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen.

Dieser Beschluss ist gültig, bis er durch einen neuen Beschluss ersetzt wird.

(2) Näheres, insbesondere zu Fälligkeit und Zahlungsweise, Zahlungsverzug, Umlagen, Arbeitsdiensten oder Befreiungsregelungen, legt der Vorstand in einer gesonderten Beitragsordnung festlegen.

Darüber hinaus sind die Beitragsstruktur und die Aufnahmegebühr in der Ordnung aufzunehmen.

Diese ist nicht Bestandteil der Satzung, entfaltet aber verbindliche Wirkung für alle Mitglieder.

(3) Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen dienen ausschließlich der Erfüllung von § 2 dieser Satzung und dürfen nur für satzungsgemäße Aufgaben verwendet werden.

§ 16 Angelerlaubnisscheine

(1) Der Vorstand hat Regelungen in der Gewässerordnung zu fassen

Vereinsvorstand

§ 17 Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus

  • 1. Vorsitzender
  • 2. Vorsitzender
  • Kassenwart
  • Schriftführer
  • Gewässerwart

Die Mitgliederversammlung kann weitere Vorstandsämter (z. B. Jugendwart, Pressewart, stellvertretende Funktionen) als erweiterter Vorstand bestimmen, die jedoch keine Vertretungsbefugnis nach § 26 BGB besitzen.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, bereitet die Mitgliederversammlung vor, vollzieht deren Beschlüsse und verwaltet das Vereinsvermögen.

Er ist berechtigt, im Rahmen des von der Mitgliederversammlung genehmigten Haushaltsplans alle Maßnahmen zu treffen, die zur Erfüllung des Vereinszwecks erforderlich sind.

Für Rechtsgeschäfte, die den Betrag von 500 € übersteigen, ist ein Beschluss des geschäftsführenden Vorstands erforderlich.

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende.

Im Außenverhältnis sind beide einzelvertretungsberechtigt, im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende an Weisungen des 1. Vorsitzenden gebunden.

Der 1. und 2. Vorsitzende sind für die Überwachung der Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder verantwortlich.

Der Vorstand kann zur Wahrnehmung besonderer Aufgaben Bevollmächtigungen erteilen.

Der Vereinsvorstand wird für die Dauer von zwei Jahren auf der Jahreshauptversammlung gewählt. Die Wahl erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit.

Bei mehreren Bewerbern für ein Amt ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Die Wahlen erfolgen durch Handzeichen.

Bei mehreren Kandidaten für ein Amt soll mit Stimmzetteln gewählt werden. Die Wahlen finden in Anwesenheit der Betreffenden statt.

Die Wiederwahl ist möglich.

Scheidet der 1. Vorsitzende während der Amtsperiode aus seinem Amt aus, rückt der 2. Vorsitzende ohne Nachwahlen automatisch an seine Stelle, bis die Amtsperiode abgelaufen ist.

Scheidet ein anderes Vorstandsmitglied aus, führt ein weiteres Vorstandsmitglied das Amt kommissarisch weiter, bis ein Nachfolger auf einer Mitgliederversammlung für die restliche Amtsperiode gewählt worden ist.

Die Entlastung des Vorstandes erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit auf der Jahreshauptversammlung für den Gesamtvorstand gemeinsam.

Auf Antrag von mindestens 20 % der anwesenden Mitglieder erfolgt die Entlastung einzeln in Anwesenheit des betreffenden Vorstandsmitgliedes.

Die Mitglieder des Vorstands und die mit Aufgaben betrauten Vereinsmitglieder handeln ehrenamtlich.

Sie haften gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit (§ 31a BGB).

Der Verein kann eine Vereinshaftpflichtversicherung abschließen.

Die Aufgaben der Vorstandsmitglieder sind in einer Geschäftsordnung zu fassen.

Kassenführung und Kassenprüfung

§ 18 Kassenführung und Kassenprüfung

Der Kassenwart ist verpflichtet, eine ordnungsgemäße, der Größe des Vereins entsprechende Buch- und Kassenführung laufend zu unterhalten und alle Belege und sonstigen Unterlagen geordnet aufzubewahren.

Es ist seine Aufgabe, den Jahresabschluß rechtzeitig fertigzustellen. Er ist verpflichtet, dem 1. und 2. Vorsitzenden sowie den Kassenprüfern jederzeit Einsicht in die Bücher und Belege zu gestatten und ihnen Auskunft zu erteilen.

Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der Vereinsmitglieder zwei Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit.

Eine direkte Wiederwahl ist einmal zulässig, danach muss mindestens ein Geschäftsjahr pausiert werden.

Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören und dürfen nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zum Verein stehen.

Die Kassenprüfer prüfen mindestens einmal jährlich alle Konten, Kassenbestände, Buchungsunterlagen, Belege und Verträge, die Einnahmen und Ausgaben des Vereins betreffen.

Dabei ist insbesondere zu kontrollieren, ob die Mittel entsprechend den satzungsgemäßen Zwecken (§ 2) und den Vorschriften der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO) verwendet wurden.

Eine Zweckmäßigkeitsprüfung (Bewertung, ob Ausgaben sinnvoll waren) ist nicht Aufgabe der Kassenprüfer.

Die Kassenprüfer sind verpflichtet, das Ergebnis ihrer Prüfung der Jahreshauptversammlung bekannt-zugeben, die Entlastung des Kassenwartes und des Vorstandes zu beantragen oder der Versammlung mitzuteilen, warum der Antrag auf Entlastung nicht gestellt werden kann.

Versammlungen

§ 19 Versammlungen

(1) Der Verein hält regelmäßig Versammlungen ab, um den Austausch der Mitglieder zu fördern, über Vereinsangelegenheiten zu beraten und Beschlüsse zu fassen.

Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, deren Beschlüsse für alle Mitglieder verbindlich sind.

Versammlungen des Vereins sind insbesondere:

  • Ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)
  • Außerordentliche Mitgliederversammlung
  • Versammlungen oder Sitzungen des Vorstandes oder sonstiger Gremien

Alle Versammlungen werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied nach parlamentarischen Grundsätzen geleitet.

Während der Wahl des 1. Vorsitzenden sollte das älteste anwesende Mitglied die Versammlungsleitung übernehmen.

Sieht die Satzung kein gesondertes Stimmenverhältnis vor, werden Beschlüsse durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

An das Ergebnis der Abstimmungen ist der Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben gebunden.

Jede ordnungsgemäß einberufene Jahreshaupt- oder Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, sofern diese Satzung nicht etwas anderes vorsieht.

Versammlungen können, sofern es organisatorisch oder sachlich zweckmäßig ist, auch digital oder hybrid (Präsenz & Online) abgehalten werden.

Dabei ist sicherzustellen, dass jedes teilnehmende Mitglied sein Stimmrecht ordnungsgemäß ausüben kann. Elektronisch abgegebene Stimmen gelten als schriftlich abgegeben.

Die Zuständigkeiten der Versammlungen sind in einer Geschäftsordnung festzulegen.

§ 20 Mitgliederversammlung

(1) Es ist mindestens einmal pro Geschäftsjahr eine Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung möglichst im ersten Quartal eines Kalenderjahresdurchzuführen.

Sie dient insbesondere der Entgegennahme der Jahresberichte, der Kassenprüfung, der Entlastung und der Wahl des Vorstands.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin einberufen.

Die Einladung erfolgt schriftlich oder in Textform (z. B. per E-Mail) an die letzte bekannte Adresse des Mitglieds.

Maßgeblich ist das Datum des Versands. Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung müssen in Schriftform spätestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand eingegangen sein.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn

  • Das Interesse des Vereins dies erfordert, oder
  • Der Vorstand dies beschließt, oder
  • Mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und Gründe verlangt

Die Einberufung hat innerhalb von 4 Wochen nach Eingang des Antrags zu erfolgen

(4) Über alle Versammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die die wesentlichen Inhalte der Versammlung sowie alle Anträge, Abstimmungsergebnisse und Beschlüsse wiedergibt Die Niederschrift der Mitgliederversammlung ist innerhalb von vier Wochen nach der Versammlung zu erstellen und den Mitgliedern auf Wunsch zur Einsicht bereitzustellen.

Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie der Versammlungsleitung zu unterzeichnen.

Das Protokoll ist auf der nächsten Mitgliederversammlung durch die Mitgliedsversammlung genehmigen zu lassen.

(5) Die Mitgliederversammlung ist befugt Änderungen oder Aufhebungen von Vereinsordnungen zu beschließen.

§ 21 Vorstandssitzungen

(1) Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, nach Bedarf einberufen.

(2) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren (schriftlich, per E-Mail oder in Online-Sitzungen) gefasst werden, sofern kein Vorstandsmitglied widerspricht.

Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren.

(3) Der Vorstand ist befugt, Vereinsordnungen in einer Vorstandssitzung zu beschließen.

(4) Über alle Versammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die die wesentlichen Inhalte der Versammlung sowie alle Anträge, Abstimmungsergebnisse und Beschlüsse wiedergibt Die Niederschrift der Mitgliederversammlung ist innerhalb von vier Wochen nach der Versammlung zu erstellen und den Mitgliedern auf Wunsch zur Einsicht bereitzustellen.

Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie der Versammlungsleitung zu unterzeichnen.

Datenschutz

§ 22 Datenschutz und Datenschutzvereinbarung

Zweck und Umfang der Datenerhebung
Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder ausschließlich zur Erfüllung der in dieser Satzung festgelegten Zwecke und Aufgaben gemäß den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).

Dies betrifft insbesondere die Verwaltung der Mitgliedschaft, die Organisation des Vereinsbetriebs, die Beitragserhebung, Versicherungen, Veranstaltungen, Ehrungen, Öffentlichkeitsarbeit und die Kommunikation mit Mitgliedern und Behörden.

Verarbeitete Daten
Erfasst und verarbeitet werden insbesondere:

  • Name, Anschrift, Geburtsdatum, Kontaktdaten (Telefon, E-Mail),
  • Bankverbindung (bei Lastschriftverfahren),
  • Fischereischein- und Verbandsnummern,
  • Ein- und Austrittsdatum, Beitragsstatus, Funktion im Verein,
  • Teilnahme an Arbeitsdiensten, Prüfungen oder Lehrgängen,
  • Bild-, Ton- und Videoaufnahmen im Zusammenhang mit Vereinsveranstaltungen.

Weitergabe an Dritte
Der Vorstand darf personenbezogene Daten an Dritte übermitteln, soweit dies zur Erfüllung satzungsgemäßer Aufgaben oder gesetzlicher Pflichten erforderlich ist, insbesondere an:

  • Kreditinstitute (zum Einzug von Mitgliedsbeiträgen),
  • Dach- und Fachverbände (z. B. Landesfischereiverband),
  • Versicherungen (z. B. Unfall- oder Haftpflichtversicherung),
  • Behörden (z. B. Naturschutz- oder Fischereibehörden),
  • Steuerberater oder Rechtsanwälte des Vereins.
  • Anbieter von Software im Rahmen der Mitgliederverwaltung

Eine Weitergabe zu kommerziellen Zwecken ist ausdrücklich ausgeschlossen. Die Daten werden auf Servern innerhalb der Europäischen Union gespeichert; eine Übermittlung in Drittländer (insbesondere in die USA) erfolgt ausschließlich auf Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses der Europäischen Kommission (EU–US Data Privacy Framework) oder geeigneter Garantien nach Art. 46 DSGVO.

Veröffentlichung von Fotos und Videos
Der Verein ist berechtigt, im Rahmen seiner Öffentlichkeitsarbeit personenbezogene Daten und Bildaufnahmen von Vereinsveranstaltungen oder Arbeitseinsätzen in Printmedien, auf der Vereinswebseite oder in sozialen Medien zu veröffentlichen, sofern dadurch keine berechtigten Interessen der abgebildeten oder genannten Personen verletzt werden.

Die geplante Veröffentlichung ist den betroffenen Personen mit angemessener Frist für einen Widerspruch schriftlich (z.B. E-Mail) anzuzeigen.

Mitglieder können einen generellen Widerspruch gegen Veröffentlichungen schriftlich aussprechen; der Verein wird dies künftig berücksichtigen.

Speicherung und Löschung
Personenbezogene Daten werden so lange gespeichert, wie es für die Mitgliedschaft und die satzungsgemäßen Aufgaben erforderlich ist.

Nach Beendigung der Mitgliedschaft werden die Daten gelöscht, sobald sie nicht mehr für gesetzliche Nachweis- oder Aufbewahrungspflichten (z. B. steuerliche Unterlagen, Verjährungsfristen) benötigt werden.

Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht auf

  • Auskunft über die gespeicherten Daten,
  • Berichtigung unrichtiger Daten,
  • Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung,
  • Datenübertragbarkeit gemäß Art. 20 DSGVO,
  • Widerspruch gegen die Verarbeitung nach Art. 21 DSGVO,
  • sowie das Recht, sich bei einer zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde zu beschweren.

Steht die Untersagung der Speicherung und Verarbeitung persönlicher Daten einer Mitgliedsverwaltung entgegen, so wird die Mitgliedschaft im Verein gem. §11 dieser Satzung beendet. §10 dieser Satzung gilt unberührt.

Datenschutzbeauftragter/Verantwortliche Stelle
Verantwortlich für die Einhaltung des Datenschutzes ist der Vorstand, vertreten durch den 1. Vorsitzenden.

Der Vorstand kann bei Bedarf eine Person zum Datenschutzbeauftragten bestellen.

Diese Person berät den Verein und überwacht die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.

Datensicherheit
Der Verein trifft technische und organisatorische Maßnahmen, um die gespeicherten Daten vor Verlust, unberechtigtem Zugriff, Veränderung oder Weitergabe zu schützen.

Vereinsinterne Daten dürfen nur von Personen verarbeitet werden, die zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.

Einwilligung und Widerruf
Mit dem Beitritt in den Verein erklärt das Mitglied seine Einwilligung in die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten entsprechend den Bestimmungen dieses Paragraphen.

Die Einwilligung kann jederzeit schriftlich widerrufen werden; der Widerruf gilt für die Zukunft. Bei einem Widerruf ist §22 Abs. 6 dieser Satzung zu prüfen und bei Bedarf ein Ausschluss des Mitglieds nach §11 dieser Satzung durchzuführen.

Satzungsänderung und Auflösung

§ 23 Satzungsänderung

Zuständigkeit
Über Änderungen dieser Satzung beschließt ausschließlich die Mitgliederversammlung.

Antragsrecht
Anträge auf Satzungsänderung können nur vom Vorstand oder von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder gestellt werden.

Der Antrag der Mitglieder muss dem Vorstand spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung vorliegen.

Bekanntgabe
Satzungsänderungsanträge sind den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung unter Angabe der beabsichtigten Änderungen oder einer Synopse der geänderten Paragraphen bekanntzugeben.

Eine nachträgliche Ergänzung der Tagesordnung um Satzungsänderungsanträge ist nicht zulässig.

Beschlussverfahren
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

Über jede Satzungsänderung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Gemeinnützigkeitsbezogene Änderungen
Änderungen oder Ergänzungen dieser Satzung, die die steuerliche Gemeinnützigkeit des Vereins betreffen, sind vor ihrer Beschlussfassung mit dem zuständigen Finanzamt abzustimmen.

Sie dürfen nur so beschlossen werden, dass die Gemeinnützigkeit des Vereins gewahrt bleibt.

Inkrafttreten
Satzungsänderungen treten mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

§ 24 Auflösung

Beschluss über die Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Der Beschluss erfordert eine Mehrheit von drei Vierteln (¾) der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Einberufung
Die Einladung zu dieser Mitgliederversammlung muss den ausdrücklichen Hinweis „Auflösung des Vereins“ als Tagesordnungspunkt enthalten.

Die Einberufung erfolgt mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich oder in Textform (z. B. per E-Mail).

Liquidatoren
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks erfolgt die Liquidation durch den amtierenden Vorstand, sofern die Mitgliederversammlung keine anderen Personen als Liquidatoren bestellt.

Auf die Liquidation finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 47 ff. BGB) Anwendung.

Vermögensbindung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

Über die konkrete Empfängerorganisation entscheidet die Mitgliederversammlung im Auflösungsbeschluss nach Anhörung des Finanzamtes.

Gemeinnützigkeitsschutz
Eine Verteilung von Vermögen, Gewinnen oder sonstigen Werten an Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.

Fortbestehen für Abwicklungszwecke
Der Verein bleibt bis zur Beendigung der Liquidation als „in Liquidation befindlicher Verein“ bestehen und führt diesen Zusatz in seinem Namen weiter.

Protokollierung
Über die Beschlussfassung zur Auflösung und über die Bestellung der Liquidatoren ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Unterschriften der Vorstandsmitglieder

Die Satzungsänderung wurde am 05.12.2025 in Westervesede im Rahmen einer ordentlichen Mitgliederversammlung gemäß der benötigten Stimmenmehrheit beschlossen.