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Hier findest Du unsere Vereinsordnungen


Gewässerordnung

Angelverein Westervesede

1. Vereinsgewässer

Der Angelverein hat aktuell das Fischereirecht in folgenden Gewässern gepachtet:

Fließgewässer

  • Veerse
  • Lünzener Bruchbach

Stillgewässer

  • Baggersee Westerholz
Die Gewässergrenzen der Fließgewässer sowie der Standort des Baggersees Westerholz sind auf der Vereins-Website einzusehen.

2. Angelfischerei an den Vereinsgewässern

Derzeit ist die Ausgabe von Jahreserlaubnisscheinen zur Fischerei an den Vereinsgewässern nur an den Fließgewässern des Vereins zulässig.

Der Baggersee Westerholz befindet sich derzeit in der Entwicklung und soll daher geschont werden. In Einzelfällen kann der Vorstand zur Überwachung der Gewässerentwicklung Erlaubnisscheine für den Baggersee Westerholz ausgeben.

3. Verantwortlichkeiten für die Vereinsgewässer

In erster Linie obliegt die Verantwortlichkeit für die Bewirtschaftung und Entwicklung der Vereinsgewässer dem Gewässerwart des Vereins. Dieser darf zu seiner Unterstützung weitere Gewässerverantwortliche vorschlagen, die dann in einer Vorstandssitzung bestimmt werden.

4. Angelerlaubnisscheine

Ausgabe und Berechtigungen

Angelerlaubnisscheine dürfen nur an aktive und jugendliche Mitglieder ausgegeben werden, die ihren satzungsmäßigen Pflichten nachkommen und eine Fischereiprüfung erfolgreich abgelegt haben. Eine Ausgabe an Ehrenmitglieder ist zu denselben Bedingungen zulässig.

Jugendliche zwischen dem 8. und 14. Lebensjahr dürfen nur in Begleitung eines volljährigen Vereinsmitgliedes mit erfolgreich abgelegter Fischereiprüfung angeln.

  • Die Ausgabe der Angelerlaubnisscheine wird über die App „Angelroute" sichergestellt. In Ausnahmefällen und für den Einzelfall kann der Vorstand über die Ausgabe von Angelerlaubnisscheinen in Papierform entscheiden.
  • Vor Beginn des Angelns ist über die App „Angelroute" der Start des Angeltages zu aktivieren. Es sind alle Fänge des Tages unmittelbar nach Fang über die App zu melden; insbesondere die zurückgesetzten Fische.

Angelerlaubnisscheine am Baggersee Westerholz

Die Angelerlaubnis ist an die Leistung von mindestens einem Kontrollgang pro Kalenderjahr gebunden. Anstehende Kontrollgänge sind über die Vereinsapp oder den Vereinsvorstand zu buchen. Die Termine für die Kontrollgänge sind unter den Nutzungsberechtigten aufzuteilen.

Sonder- und Gastkarten

Der Vorstand kann im Rahmen einer Vorstandssitzung über die Ausgabe von befristeten Gastangelerlaubnisscheinen einen Beschluss fassen.

Die Ausgabe darf nur erfolgen, sofern dies mit den fischerei- und naturschutzrechtlichen Vorgaben sowie den Bewirtschaftungszielen des Vereins vereinbar ist.

Die Ausgabe solcher Karten kann von der Zahlung einer Sondergebühr abhängig gemacht werden. Die Höhe dieser Gebühren wird durch die Vorstandssitzung festgesetzt.

Gastkarten

Derzeit sind Gastkarten nur in Begleitung eines aktiven Vereinsmitgliedes zu einem Preis von 10 € erhältlich.

Der Erwerb der Gastkarte ist nur über aktive Vereinsmitglieder möglich.

5. Pflichten und Kontrolle

Mit der Entgegennahme des Angelerlaubnisscheins erkennen das Mitglied oder die Gäste des Vereins alle darin enthaltenen Bestimmungen, Fang- und Schonzeiten sowie Gewässer- und Gerätevorschriften als verbindlich an.

Der Vorstand, der Gewässerwart oder von ihm beauftragte Aufsichtspersonen sind berechtigt, die Einhaltung dieser Bestimmungen zu kontrollieren und bei Verstößen Maßnahmen nach den Vereinsordnungen einzuleiten.

6. Ungültigkeit und Entzug

Der Erlaubnisschein verliert seine Gültigkeit:

  • bei Beendigung der Mitgliedschaft
  • bei Gastkarten mit Ablauf des Gültigkeitszeitraums
  • bei Beitragsrückstand nach erfolgloser Mahnung

Der Vorstand ist berechtigt, den Erlaubnisschein in solchen Fällen vorübergehend oder dauerhaft zu entziehen.

Zusätzlich kann von einer nach Ziffer 5 dieser Ordnung bestimmten Person ein vorläufiges Fischereiverbot an den Vereinsgewässern ausgesprochen werden, wenn der Erlaubnisscheininhaber gegen fischerei-, tierschutz- oder vereinsrechtliche Bestimmungen verstößt. Die Verstöße sind foto- und/oder videodokumentarisch festzuhalten.

Die Vorstandssitzung muss bei Vereinsmitgliedern innerhalb von 2 Wochen einen Beschluss über die Ahndung des Vergehens fassen. Dem beschuldigten Vereinsmitglied ist vor Beschlussfassung die Gelegenheit für eine Anhörung zu geben.

An Gäste des Vereins dürfen in diesem Fall bis zur Beschlussfassung durch den Vereinsvorstand keine Gastkarten mehr ausgegeben werden.

7. Dokumentation

Der Verein führt ein Register über ausgegebene Angelerlaubnisscheine und eventuelle Entzüge.

Dieses Register darf nur für vereinsinterne Zwecke genutzt und gemäß den Datenschutzbestimmungen aufbewahrt werden.

8. Bestimmungen zur Ausübung der Fischerei an den Vereinsgewässern

Schonzeiten, Schonmaße und Entnahmefenster

Fischart Schonzeit Mindestmaß Max. Entnahmemaß
Aal–35 cm75 cm
Aland01.04. – 31.05.30 cm45 cm
ÄscheGanzjährig geschützt––
Bachforelle15.10. – 15.02.30 cm40 cm
BachneunaugeGanzjährig geschützt––
BachschmerleGanzjährig geschützt––
Barbe–35 cm55 cm
BitterlingGanzjährig geschützt––
Blaubandbärbling–––
Brachse–30 cm50 cm
Döbel–30 cm45 cm
ElritzeGanzjährig geschützt––
EdelkrebsGanzjährig geschützt––
Flussbarsch–25 cm40 cm
FlussneunaugeGanzjährig geschützt––
Giebel–––
Groppe (Mühlkoppe)Ganzjährig geschützt––
Güster–20 cm40 cm
Hasel01.03. – 31.05.20 cm30 cm
Hecht01.02. – 30.04.40 cm80 cm
Kaulbarsch–––
KarauscheGanzjährig geschützt––
Karpfen–40 cm65 cm
LachsGanzjährig geschützt––
MeerforelleGanzjährig geschützt––
MeerneunaugeGanzjährig geschützt––
ModerlieschenGanzjährig geschützt––
Quappe–35 cm60 cm
RapfenGanzjährig geschützt––
Regenbogenforelle–25 cm–
Rotauge–20 cm30 cm
Rotfeder–20 cm30 cm
SchlammpeitzgerGanzjährig geschützt––
Schleie01.05. – 30.06.30 cm45 cm
SteinbeißerGanzjährig geschützt––
Stichling–––
Ukelei–––
Wels–50 cm–
Zander01.03. – 31.05.40 cm65 cm

9. Angelgerät

Mitzuführendes Angelgerät

Jeder Angler hat bei der Ausübung der Fischerei die gesetzlich vorgeschriebenen Gegenstände zur waidgerechten Versorgung der Fische mitzuführen. Dazu gehören insbesondere:

  • Ein ausreichend großer und gummierter Kescher
  • Ein Maßband zur Kontrolle der Entnahmefenster
  • Ein Gerät zum Betäuben des Fisches (Fischbetäuber)
  • Ein Messer zum waidgerechten Töten der Fische
  • Ein Hakenlöser oder eine geeignete Zange

Gleichzeitige Nutzung mehrerer Angelruten

Die Anzahl der zulässigen Handruten ist altersabhängig geregelt:

  • Ansitzangeln Jugendmitglieder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr: max. 1 Handrute
  • Ansitzangeln Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr: max. 2 Handruten
  • Spinnfischen: max. 1 Handrute

Alle Ruten sind jederzeit in unmittelbarer Nähe zu beaufsichtigen.

Kunstköderfischerei

  • Fliegenfischen: Außerhalb der Salmonidenschonzeiten ganzjährig gestattet.
  • Spinnfischen Stillgewässer: Verboten vom 01. Februar bis 31. Mai.
  • Spinnfischen Fließgewässer: Verboten vom 15. Oktober bis 15. Februar.

Notfallplan bei Fischsterben und Gewässerbeeinträchtigung

Bei Anzeichen von akuten Gewässerbeeinträchtigungen oder einem Fischsterben ist von jedem Mitglied unverzüglich gemäß dem nachfolgenden Notfallplan zu verfahren:

1. Meldepflichten

Ein festgestelltes Fischsterben oder eine akute Gewässerverunreinigung ist unverzüglich dem Vereinsvorstand unter Angabe von Ort, Gewässer und einer kurzen Sachverhaltsbeschreibung zu melden. Im direkten Anschluss ist die zuständige Polizeidienststelle oder die zuständige Umweltschutzbehörde über das Ereignis in Kenntnis zu setzen.

Vertreter des Vereins (Erstkontakt):

1. Vorsitzender: Dustin Wallhäußer – Tel: 0160 98687840

Gewässerwart: Ralf Gerken – Tel: 0151 15559779


Zuständige Behörden (Zweitkontakt):

Polizeiinspektion Rotenburg: Tel: 04261 9470

Naturschutzbehörde Rotenburg: Tel: 04261 983 2802

2. Sofortmaßnahmen zur Beweissicherung

Da das Eintreffen der zuständigen behördlichen Einsatzkräfte eine gewisse Vorlaufzeit beansprucht und Vereinsvertreter nicht zwingend unmittelbar vor Ort sein können, ist das anwesende Mitglied angehalten, bis zum Eintreffen der Behörden die nachfolgenden Maßnahmen zur Schadensbegrenzung und Beweissicherung durchzuführen.
A. Dokumentation der Sachlage
  • Es sind fotografische Dokumentationen der Gesamtsituation, der betroffenen Gewässerabschnitte, der verendeten Fische sowie möglicher Einleitstellen (z. B. Zuläufe, Rohre) anzufertigen.
  • Relevante Witterungseinflüsse (z. B. vorausgegangener Starkregen, Hitze, andauernde Trockenheit) sind schriftlich zu notieren.
  • Das Gewässerumfeld ist daraufhin zu prüfen, ob Fischnährtiere (z. B. Muscheln, Krebse, Schnecken) ebenfalls verendet sind.
B. Entnahme von Wasser- und Sedimentproben
  • Menge: Zur Beweissicherung sind, nach Möglichkeit unter Hinzuziehung von Zeugen, Proben im Umfang von mindestens 2.000 ml Wasser sowie 100 ml Sediment/Schlamm abzufüllen.
  • Gefäß: Bei Verdacht auf Kontaminationen durch Öl, Gülle oder Pflanzenschutzmittel sind zwingend Glasgefäße zu verwenden.
  • Technik: Um den Einschluss von Luftblasen zu vermeiden, sind die Probengefäße vollständig unter der Wasseroberfläche zu verschließen.
  • Lagerung: Die Proben sind in wasserdichten Behältnissen gekühlt (≤ 10 °C) aufzubewahren. Ist eine sachgerechte Übergabe an die Behörden oder den Vorstand nicht innerhalb von 24 Stunden möglich, sind die Proben tiefzukühlen (≤ -20 °C).
C. Sicherstellung von Fischproben
  • Menge: Es sind mindestens 10 frisch verendete oder moribunde (sterbende) Fische mit einem Gesamtgewicht von mindestens 1.000 g zu entnehmen.
  • Verpackung: Die Fische sind einzeln in Aluminiumfolie oder saugfähiges Papier einzuwickeln.
  • Lagerung: Die Proben sind in wasserdichten Behältnissen gekühlt (≤ 10 °C) aufzubewahren. Ist eine sachgerechte Übergabe an die Behörden oder den Vorstand nicht innerhalb von 24 Stunden möglich, sind die Proben tiefzukühlen (≤ -20 °C).
D. Gefahrenabwehr, Eigenschutz und Angelverbot
  • Eigenschutz: Aus Gründen des Gesundheitsschutzes (Infektionsgefahr) dürfen verendete Fische nicht mit bloßen Händen berührt werden. Bei offensichtlicher Chemikalien- oder Gefahrstoffbelastung ist zwingend ausreichend Abstand zu wahren.
  • Rettung: Noch lebende, transportfähige Fische dürfen geborgen und umgesetzt werden, sofern kein Verdacht auf eine übertragbare Fischseuche besteht.
  • Angelstopp: Mit Feststellung des Schadensereignisses ist die Ausübung der Fischerei am betroffenen Gewässerabschnitt sofort einzustellen. Das Angelverbot gilt bis zur ausdrücklichen Aufhebung durch den Vorstand.
Notfallplan

Beitragsordnung

Angelverein Westervesede

1. Aktuelle Gebühren und Beiträge

1.1 Aufnahmegebühr

Die Aufnahmegebühr trägt dem Verwaltungsaufkommen bei Vereinseintritt Sorge und ist bei der Aufnahme folgender Mitgliedsarten zu erheben:

  • Aktive Mitglieder
  • Passive Mitglieder
  • Jugendliche Mitglieder

Höhe der Aufnahmegebühr

Die Aufnahmegebühr beträgt derzeit einmalig 50 €.

Fälligkeit der Aufnahmegebühr

Fällig ist die Aufnahmegebühr einmalig bei Vereinseintritt und zusammen mit dem ersten Mitgliedsbeitrag zu zahlen.

1.2 Mitgliedsbeiträge

Der Mitgliedsbeitrag stellt die jährliche Zuwendung von Vereinsmitgliedern an den Verein dar und wird für den Vereinszweck gemäß Satzung verwendet. Mitgliedsbeiträge sind für folgende Mitglieder zu erheben:

  • Aktive Mitglieder
  • Passive Mitglieder
  • Jugendliche Mitglieder

Höhe der Mitgliedsbeiträge

Mitgliedsart Beitrag pro Geschäftsjahr
Aktive Mitglieder60 €
Passive Mitglieder15 €
Jugendliche Mitglieder20 €

Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge

Ohne erteiltes SEPA-Lastschriftmandat sind die Beiträge jeweils bis zum 31. März des laufenden Geschäftsjahres fällig, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.

Der Einzug per SEPA-Lastschriftmandat erfolgt grundsätzlich im selben Zeitraum. Anderweitig ist eine Ankündigung zum geplanten Einzug durch den Vorstand an die Vereinsmitglieder zu übermitteln (bspw. durch Newsletter/E-Mail oder auf der Vereins-Website).

1.3 Umlagen

Umlagen stellen außerordentliche finanzielle Abgaben der Vereinsmitglieder dar. Ziel von Umlagen ist die Deckung finanzieller Engpässe oder teurer Anschaffungen sowie die Finanzierung von Großveranstaltungen.

Die Erhebung von Umlagen ist ausschließlich mehrheitlich durch die Mitgliederversammlung zu beschließen und bedarf in jedem Fall eines konkreten Zweckes. Nach Beschluss der Mitgliederversammlung sind aktive Mitglieder zur Zahlung der Umlage verpflichtet.

1.4 Zahlungsweisen von Gebühren und Beiträgen

Die Zahlung von Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträgen ist grundsätzlich per SEPA-Lastschriftverfahren sowie per Überweisung auf das Vereinskonto möglich.

1.5 Zahlungsverzug

Die Rechte der Vereinsmitglieder gemäß der geltenden Satzung sind an die Zahlung der Gebühren und Vereinsbeiträge gebunden.

Bei Überweisung

Ein Zahlungsverzug tritt ein, wenn die Fälligkeit der Beiträge überschritten wurde. Mit Zahlungsverzug ruhen die Rechte des Mitglieds bis zur abschließenden Zahlung des noch offenen Betrages.

Bei Nutzung SEPA-Lastschrift

Ein Zahlungsverzug tritt ein, wenn es dem Verein nicht möglich war, die Gebühren und/oder Beiträge vom Konto des Vereinsmitglieds einzuziehen. Mit Zahlungsverzug ruhen die Rechte des Mitglieds bis zur abschließenden Zahlung des noch offenen Betrages.

Ein Zahlungsverzug kann unter Beachtung der aktuellen Satzung zu einem Ausschluss des Vereinsmitglieds führen. Näheres ist der Satzung des Vereins zu entnehmen.

1.6 Befreiungsregelungen

Der Vorstand kann in begründeten Ausnahmefällen, insbesondere bei wirtschaftlicher Notlage, Krankheit oder besonderem ehrenamtlichem Engagement, eine teilweise oder vollständige Beitragsbefreiung beschließen.

Entsprechende Entscheidungen sind vertraulich zu behandeln.

2. Arbeitsdienste

Arbeitsdienste stellen unentgeltliche Arbeitsleistungen der Mitglieder für den Verein dar. Sie dienen der Pflege und Instandhaltung von Vereinsanlagen und Gewässern, der Durchführung von Vereinsveranstaltungen sowie der Unterstützung sonstiger Aufgaben, die dem Vereinszweck und dem gemeinschaftlichen Vereinsleben zugutekommen.

Durch Arbeitsdienste sollen die laufenden Kosten des Vereins reduziert, notwendige Arbeiten gemeinschaftlich erledigt und die Verbundenheit der Mitglieder mit dem Verein gestärkt werden.

Der Vorstand kann notwendige Arbeitsdienste beschließen und informiert die Mitglieder unter Nutzung von Schriftverkehr und/oder Nachrichtendiensten (bspw. WhatsApp) und/oder der Vereinswebsite bzw. Vereinsapp.

2.1 Aktuelle Arbeitsdienste

  1. Kontrollgänge am Baggersee – Näheres bestimmt die Gewässerordnung.

2.2 Folgen bei Nichtleistung (Bezug auf Kap. 2.1)

  1. Näheres regelt die Gewässerordnung.

3. Bekanntgabe und Inkrafttreten

Änderungen der Beitragshöhe oder Aufnahmegebühren werden den Mitgliedern unverzüglich schriftlich oder in Textform (z. B. per E-Mail) oder über die Vereinswebsite bzw. Vereinsapp bekanntgegeben und treten zum Beginn des folgenden Geschäftsjahres in Kraft, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.

Mitgliederordnung

Angelverein Westervesede

1. Begrenzung der aktiven Mitgliedschaft und Warteliste

1.1 Begründung und Ziel

Zur Sicherstellung einer nachhaltigen und waidgerechten Nutzung der Vereinsgewässer, zum Schutz des Fischbestandes sowie zur Erfüllung der Hegepflicht nach dem Niedersächsischen Fischereigesetz begrenzt der Verein die Zahl seiner aktiven, d. h. angelberechtigten Mitglieder.

Diese Begrenzung dient ausschließlich dem Zweck, die ökologisch verträgliche Nutzung der Gewässer und die satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins im Sinne des Naturschutzes zu gewährleisten.

1.2 Festlegung der Höchstzahl

Die Höchstzahl der aktiven Mitglieder richtet sich nach der Größe, Beschaffenheit und Belastbarkeit der vom Verein bewirtschafteten Gewässer.

Gewässerart Aktive Mitglieder
Je Fließgewässer des Vereins10 Mitglieder
Je Stillgewässer des Vereins20 Mitglieder
Höchstzahl gesamt (derzeit)40 Personen

Wechsel aus der Jugendmitgliedschaft

Für einen Wechsel einer Jugendmitgliedschaft in eine aktive Mitgliedschaft können durch Vorstandsbeschluss weitere aktive Mitgliedschaftsplätze geschaffen werden.

Es sind zusätzlich mindestens 10 Mitgliedschaften für einen Wechsel aus der Jugendmitgliedschaft vorzuhalten.

1.3 Warteliste

Bewerberinnen und Bewerber, die aufgrund der Mitgliederbegrenzung nicht als aktive Mitglieder aufgenommen werden können, können als passive Mitglieder aufgenommen werden.

Mit dem Eintritt als passives Mitglied wird die Bewerberin oder der Bewerber automatisch in die Warteliste für die aktive Mitgliedschaft eingetragen.

Der Rang auf der Warteliste ergibt sich aus dem Zeitpunkt der Abgabe der Eintrittserklärung in die passive Mitgliedschaft.

1.4 Nachrückverfahren

Wird ein Platz in der aktiven Mitgliedschaft frei, erfolgt die Aufnahme in der Reihenfolge der Warteliste. Der Vorstand hat die in Frage kommenden Personen der Reihe nach anzufragen.

Lehnt ein Bewerber den angebotenen aktiven Platz ab, bleibt er passives Mitglied, verliert jedoch seinen Vorrang und wird an das Ende der Warteliste gesetzt.

Nimmt er den angebotenen Platz an, erfolgt die Aufnahme als aktives Mitglied gemäß § 5 der Vereinssatzung.

Geschäftsordnung

Angelverein Westervesede

1. Aufgaben des Vorstandes

1.1 Allgemeine Aufgaben

Der Vorstand leitet den Verein nach Maßgabe der Satzung, der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der geltenden Gesetze.

Er ist verantwortlich für die Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke, die Verwaltung des Vereinsvermögens, die ordnungsgemäße Führung der Geschäfte und die Einhaltung der steuerlichen Gemeinnützigkeitsvorschriften.

1.2 Aufgaben der Vorsitzenden

1. Vorsitzender

Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach außen und führt die laufenden Geschäfte.

Er beruft und leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen, sorgt für die Umsetzung der Beschlüsse und repräsentiert den Verein gegenüber Behörden, Verbänden und der Öffentlichkeit.

2. Vorsitzender

Der 2. Vorsitzende unterstützt den 1. Vorsitzenden bei der Vereinsführung und vertritt ihn im Verhinderungsfall mit allen Rechten und Pflichten.

Er kann vom Vorstand mit speziellen Aufgaben (z. B. Organisation, Veranstaltungen) betraut werden.

1.3 Aufgaben des Kassenwartes

Der Kassenwart verwaltet die Finanzen des Vereins, führt Buch über alle Einnahmen und Ausgaben, erstellt den jährlichen Kassenbericht und legt diesen der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vor.

Er ist verantwortlich für den fristgerechten Einzug der Beiträge und Umlagen und arbeitet eng mit dem Kassenprüfer zusammen. Weiterhin ist er an Weisungen des geschäftsführenden Vorstandes gebunden (bspw. Anweisung zu einer Überweisung oder Aktualisierung der Beitragshöhen).

1.4 Aufgaben des Schriftführers

Der Schriftführer führt den Schriftverkehr des Vereins, fertigt die Protokolle der Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen an und bewahrt diese ordnungsgemäß auf.

Er unterstützt den Vorsitzenden bei der Verwaltung der Mitgliederunterlagen und bei der Vorbereitung von Versammlungen.

1.5 Aufgaben des Gewässerwartes

Der Gewässerwart ist zuständig für die Pflege, Überwachung und Bewirtschaftung der Vereinsgewässer.

Er sorgt für die Einhaltung fischerei-, tierschutz- und naturschutzrechtlicher Vorschriften, organisiert Arbeits- und Hegeeinsätze und berichtet dem Vorstand regelmäßig über den Zustand der Gewässer.

Er kann Kontrollberechtigte (Aufsichtspersonen) und Gewässerverantwortliche vorschlagen, die durch den Vorstand in einer Vorstandssitzung bestätigt werden.

1.6 Weitere Funktionsträger

Weitere Funktionen (z. B. Jugendwart, Pressewart, Gerätewart) können im Rahmen der Vorstandssitzungen bestimmt werden. Ihre Aufgaben werden in der Geschäftsordnung des Vereins durch den Vorstand oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt.

1.7 Berichtspflicht

Der gesamte Vorstand erstattet der Mitgliederversammlung jährlich Bericht über seine Tätigkeit, die Vereinsentwicklung, die Finanzen und besondere Ereignisse.

Diese Berichte sind Bestandteil des Protokolls der Mitgliederversammlung.

2. Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

2.1 Allgemeine Zuständigkeit

Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ des Vereins.

Sie ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch die Satzung ausdrücklich einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind für alle Mitglieder und Organe des Vereins verbindlich.

2.2 Aufgaben der Mitgliederversammlung

In ihre Zuständigkeit fallen insbesondere, aber nicht abschließend:

  • Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstands, des Kassenwarts und der Kassenprüfer
  • Beratung und Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands, der Kassenprüfer und etwaiger weiterer satzungsmäßiger Funktionsträger
  • Festsetzung der Aufnahmegebühr, Mitgliedsbeiträge und sonstiger Umlagen
  • Beschlussfassung über den Haushaltsplan
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Aufhebung oder Änderung von Vereinsordnungen (z. B. Beitragsordnung, Gewässerordnung, Jugendordnung)
  • Entscheidung über Berufungen ausgeschlossener Mitglieder
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins
  • Beratung und Entscheidung über sonstige Anträge des Vorstands oder der Mitglieder

2.3 Antragsrecht

Jedes stimmberechtigte Mitglied ist berechtigt, Anträge zur Mitgliederversammlung zu stellen. Diese müssen mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.

Später eingehende Anträge können nur behandelt werden, wenn die Versammlung mit einfacher Mehrheit deren Zulassung beschließt (Dringlichkeitsanträge).

Anträge werden auf der Mitgliederversammlung nur in Anwesenheit des Antragstellenden oder eines von ihm bestimmten Vertreters behandelt, damit bei aufkommenden Fragen adäquat diskutiert werden kann.

Anträge auf Satzungsänderungen sind mindestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung an den Vorstand zu übermitteln und können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.

2.4 Beschlussfassung über Ordnungen und Richtlinien

Die Mitgliederversammlung kann Vereinsordnungen (z. B. Beitragsordnung, Gewässerordnung, Jugendordnung, Datenschutzordnung) beschließen, ändern oder aufheben.

Diese Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung, entfalten jedoch verbindliche Wirkung für alle Mitglieder.

2.5 Kontroll- und Informationsrecht

Die Mitgliederversammlung hat das Recht, vom Vorstand jederzeit Auskunft über Angelegenheiten des Vereins zu verlangen.

2.6 Vertraulichkeit

Beratungen und Abstimmungen, die personenbezogene oder vereinsinterne Sachverhalte betreffen, sind vertraulich zu behandeln.

Die Veröffentlichung von Beschlüssen erfolgt ausschließlich durch den Vorstand.

3. Zuständigkeit der Vorstandssitzungen

Der Vorstand berät und beschließt in seinen Sitzungen insbesondere über:

  • die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen
  • die vorläufige Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
  • die Ausstellung und Entziehung von Angelerlaubnisscheinen
  • die Durchführung und Kontrolle der Hege- und Pflegearbeiten an den Vereinsgewässern
  • die Verwendung der Vereinsmittel im Rahmen des genehmigten Haushaltsplans
  • die Genehmigung von Ausgaben, die den in der Satzung festgelegten Betrag (derzeit 500 €) überschreiten
  • die Erstellung des Haushaltsplans und des Jahresberichts zur Vorlage an die Mitgliederversammlung
  • die Durchführung und Organisation von Vereinsveranstaltungen, Lehrgängen und Arbeitseinsätzen
  • die Festlegung und Änderung vereinsinterner Ordnungen (z. B. Gewässerordnung, Beitragsordnung, Jugendordnung)
  • die Bestellung, Entlastung und Beaufsichtigung von Beauftragten und Funktionsträgern
  • die Umsetzung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  • die Entscheidung über dringende Maßnahmen, die im Interesse des Vereins sofort zu treffen sind
  • die Zusammenarbeit mit Behörden, Fischereiverbänden und benachbarten Vereinen
  • die Vorbereitung von Ehrungen, Auszeichnungen und Vorschlägen für Ehrenmitgliedschaften
  • die Kontrolle der Einhaltung der gesetzlichen, behördlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen
  • die Behandlung von Ordnungsverstößen und vereinsinternen Konflikten
  • die Planung langfristiger Projekte und Investitionen
  • den Datenschutz, die Aufbewahrungspflichten und die Verwaltung der Mitgliederdaten
  • sonstige Angelegenheiten, die der Erfüllung der Vereinszwecke dienen oder dem Vorstand durch Satzung oder Beschluss übertragen wurden